In einem skurrilen Rechtsfall wurde die Frage aufgeworfen, ob eine Partnervermittlung verpflichtet ist, den Beitrag zurückzuerstatten, wenn sie nicht die gewünschten Partnerkandidaten vorlegt. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Adelige aus Baden-Württemberg, die eine erhebliche Summe von 5.000 € an eine Partnervermittlung zahlte und dafür insgesamt sechs Partnervorschläge erhielt. Nachdem sie sich mit drei der vorgeschlagenen Männer getroffen hatte, stellte sie fest, dass keines dieser Treffen zu einer erfüllenden Beziehung geführt hatte. Aus diesem Grund entschied sie sich dazu, den Vertrag mit der Partnervermittlung anzufechten, da sie der Meinung war, dass die versprochene Exklusivität der Partnervorschläge nicht erfüllt worden war.
Der Fall landete vor Gericht, wo die Adelige ihre Argumentation vorbrachte. Sie behauptete, dass die vorgeschlagenen Partnerkandidaten für sie unbrauchbar seien und nicht ihren Anforderungen entsprächen. Des Weiteren argumentierte sie, dass die Partnervermittlung nicht die versprochene „mangelnde Exklusivität“ der Partnervorschläge erfüllt habe. Das Gericht sah sich somit mit der Aufgabe konfrontiert, die Rechtmäßigkeit dieser Ansprüche zu prüfen.
Trotz der Vorwürfe der Klägerin entschied das Gericht letztendlich gegen sie. Die Richter argumentierten, dass nicht ersichtlich sei, dass die vorgeschlagenen Partnerkandidaten unbrauchbar waren und den Anforderungen der Klägerin nicht entsprochen hätten. Es wurde darauf hingewiesen, dass zumindest zwei der vorgeschlagenen Männer Akademiker waren, darunter ein Arzt und ein Apotheker, was sie zu Mitgliedern der gehobenen und gut verdienenden Gesellschaftsschicht machte. Somit konnte das Gericht keine ausreichende Grundlage für die Behauptung der Klägerin finden, dass die versprochene „mangelnde Exklusivität“ nicht gegeben war.
(Urt. v. 22.03.2019, Az. 113 C 16281/189)