Sie suchen einen Pflichtverteidiger?

Das Gericht hat Sie unter Fristsetzung aufgefordert einen Verteidiger zu benennen?

Ein Angehöriger oder ein Bekannter wurde verhaftet?

Vielleicht haben Sie auch generell ein strafrechtliches Problem und wissen nicht, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht?

 

Dann sind Sie bei uns richtig. Gerne prüfen wir für Sie kostenfrei, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung bei Ihnen vorliegen.

Zunächst vorab, die Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung zweiter Klasse. In Deutschland ist es auch nicht so, wie Sie es vielleicht aus dem Fernsehen kennen, dass man dann einen – möglichst jungen und unerfahrenen – Pflichtverteidiger „gestellt“ bekommt, wenn man sich keinen Anwalt leisten kann.

1. Den Pflichtverteidiger kann man sich aussuchen.

Sie haben die Chance innerhalb einer Frist einen Verteidiger zu benennen. Wenn Sie dies nicht getan haben, stellt Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger. Aber selbst dann besteht noch immer die Möglichkeit eines Pflichtverteidigerwechsels, was dann jedoch nicht mehr ganz so einfach ist. Es ist deshalb besser, sich innerhalb der Frist um einen Anwalt zu kümmern, dem man vertraut. Selbst im Falle einer Verhaftung hat man die Möglichkeit selbst einen Verteidiger innerhalb einer Frist zu nennen. Fragen Sie uns einfach.

2. Die Pflichtverteidigung hat nichts mit Ihrer Einkommenssituation zu tun.

Voraussetzung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 140 Strafprozessordnung. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist z. B. geboten bei Untersuchungshaft oder wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Wenn Sie unter laufender Bewährung stehen, kann ebenfalls die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht, rufen Sie uns einfach an.

Die Kosten des Pflichtverteidigers trägt zunächst die Landeskasse. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt. In Jugendsachen wird allerdings meistens von der Auferlegung der Kosten abgesehen, so dass in diesen Fällen der Pflichtverteidiger tatsächlich kostenlos ist.

Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns gerne.

 

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