Jugendstrafrecht: Verteidigung für Jugendliche und Heranwachsende
Ein Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende belastet meist die ganze Familie – viele Eltern erfahren erstmals durch eine polizeiliche Vorladung davon. Im Jugendstrafrecht geht es nicht nur um Strafen, sondern um schulische, berufliche und persönliche Entwicklung. Rechtsanwalt Thomas Will vertritt junge Beschuldigte bundesweit – und berät auch die Eltern.
Diskret · unverbindlich · Ersteinschätzung ehrlich
- Kind muss nicht zur Polizei
- Erst anwaltlich beraten lassen
- Viele Verfahren werden eingestellt

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren – und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Das heißt aber nicht, dass Verfahren folgenlos bleiben – auch im Jugendstrafrecht können erhebliche Konsequenzen drohen.
Typische Vorwürfe im Jugendstrafrecht
Jugendstrafverfahren betreffen häufig:
- Körperverletzungsdelikte,
- Betäubungsmitteldelikte,
- Diebstahl,
- Raub,
- Sachbeschädigung,
- Internet- und Computerstraftaten
- oder Auseinandersetzungen im schulischen Umfeld.
Nicht selten entstehen Verfahren aus spontanen Situationen oder Gruppendynamiken.
Vorladung durch die Polizei – muss mein Kind hin?
Viele Verfahren beginnen mit einer polizeilichen Vorladung, einer Anzeige, Zeugenbefragungen oder Ermittlungen im schulischen Umfeld. Auch im Jugendstrafrecht gilt: Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Gerade junge Beschuldigte versuchen häufig, sich spontan zu erklären – ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kann das erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Von der Verwarnung bis zur Jugendstrafe: mögliche Folgen
Im Jugendstrafrecht kommen unterschiedliche Maßnahmen in Betracht – etwa Verwarnungen, Auflagen, Sozialstunden, Trainingskurse, Jugendarrest oder Jugendstrafe. Welche Konsequenzen drohen, hängt insbesondere von Alter, Vorstrafen, Schwere des Vorwurfs, Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen ab. Nicht jedes Verfahren endet mit einer Verurteilung.
Jugendstrafrecht auch für 18- bis 20-Jährige?
Auch bei Beschuldigten zwischen 18 und 20 Jahren kann Jugendstrafrecht angewendet werden. Entscheidend sind unter anderem die persönliche Entwicklung, Reife, Lebenssituation sowie die Art des Tatvorwurfs. Gerade diese Frage kann für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Bedeutung haben – und gehört früh in erfahrene Hände.
Eltern im Jugendstrafverfahren: Was Sie tun können
Eltern sind oft unsicher, wie sie sich verhalten sollen, ob Aussagen sinnvoll sind und welche Folgen tatsächlich drohen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, unnötige Fehler zu vermeiden und das Verfahren sachlich einzuordnen – mit Blick auf Schule, Ausbildung und Zukunft des Kindes.
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Die Kanzlei liegt zentral in der Kaiserstraße 5 in Saarbrücken, wenige Gehminuten vom Hauptbahnhof. Rechtsanwalt Will verteidigt regelmäßig vor dem Amts- und Landgericht Saarbrücken sowie an den Gerichten in Saarlouis, Neunkirchen, Homburg, St. Wendel, Völklingen und Merzig – und bundesweit an jedem Amts-, Land- und Oberlandesgericht. In dringenden Fällen erreichen Sie die Kanzlei auch außerhalb der Bürozeiten über den 24-h-Notruf 0178 839 09 71.

Jugendstrafverfahren brauchen Fingerspitzengefühl – gegenüber Gericht, Jugendgerichtshilfe und Familie. Der erste Kontakt ist unverbindlich.
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Weitere Themen
Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht
Nicht jede polizeiliche Vorladung verpflichtet zum Erscheinen oder zur Aussage. Lassen Sie das vorher anwaltlich prüfen.
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet werden.
Nein. Viele Verfahren werden eingestellt oder anderweitig erledigt.
Möglich sind u. a. Auflagen, Sozialstunden, Jugendarrest oder Jugendstrafe – abhängig vom Einzelfall.
Ja. Gerade im Jugendstrafrecht werden früh wichtige Weichen gestellt.
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