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Vorladung von der Polizei – muss ich hingehen und aussagen?

Viele Beschuldigte glauben, sie müssten sich gegenüber der Polizei sofort erklären, um „ein Missverständnis aufzuklären“. Gerade das führt häufig zu vermeidbaren Nachteilen: Nicht jede polizeiliche Vorladung verpflichtet zum Erscheinen oder zur Aussage – und Beschuldigte haben grundsätzlich das Recht zu schweigen. Rechtsanwalt Thomas Will berät Beschuldigte bundesweit.

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Die drei wichtigsten Regeln bei einer Vorladung
  • Nicht unvorbereitet hingehen
  • Keine Angaben zur Sache
  • Erst anwaltlich beraten lassen
Anwaltliche Beratung – Gespräch in der Kanzlei (Symbolbild)

Das Schweigerecht im Strafverfahren

Jeder Beschuldigte hat das Recht,

  • keine Angaben zur Sache zu machen,
  • Fragen der Polizei nicht zu beantworten
  • und sich zunächst anwaltlich beraten zu lassen.

Dieses Schweigerecht gehört zu den grundlegenden Rechten im Strafverfahren. Gerade unmittelbar nach einer Vorladung, einer Hausdurchsuchung, einer Festnahme oder einer Beschuldigtenvernehmung stehen Betroffene unter erheblichem Druck und machen vorschnelle Angaben.

Muss ich zur Polizei gehen?

Nicht jede polizeiliche Vorladung verpflichtet zum Erscheinen oder zur Aussage. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass sie zwingend erscheinen und Fragen beantworten müssen. Ob tatsächlich eine Verpflichtung besteht und ob eine Aussage sinnvoll ist, sollte frühzeitig geprüft werden – in der Regel lässt Ihr Verteidiger den Termin absagen und beantragt zunächst Akteneinsicht.

Warum vorschnelle Aussagen gefährlich sind

Viele Ermittlungsverfahren entwickeln sich auf Grundlage früher Aussagen. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen,

  • welche Beweismittel vorliegen,
  • welche Aussagen Zeugen gemacht haben,
  • welche Erkenntnisse die Behörden bereits besitzen
  • oder welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Spontane Erklärungsversuche lassen sich später nur schwer korrigieren.

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis

Das Schweigen eines Beschuldigten darf grundsätzlich nicht als Beweis für eine Schuld gewertet werden. Gerade im Ermittlungsverfahren ist Schweigen häufig sinnvoll, bis Akteneinsicht erfolgt ist, die Beweislage geprüft wurde und eine Verteidigungsstrategie feststeht. Erst danach wird entschieden, ob und in welcher Form eine Einlassung erfolgt.

Typische Fehler im Ermittlungsverfahren

Häufige Fehler sind insbesondere:

  • spontane Telefonate mit der Polizei,
  • schriftliche Erklärungen ohne Aktenkenntnis,
  • Gespräche mit Mitbeschuldigten,
  • Herausgabe privater Daten oder Unterlagen
  • oder unüberlegte Aussagen in Stresssituationen.

Bereits einzelne Formulierungen können später gegen den Beschuldigten verwendet werden.

Frühzeitige Verteidigung zahlt sich aus

Gerade im Ermittlungsverfahren werden die entscheidenden Weichen gestellt. Eine frühzeitige Verteidigung kann belastende Aussagen vermeiden, Akteneinsicht sichern, Einstellungen erreichen und die Strategie festlegen. Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage oder Verurteilung.

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Die Kanzlei liegt zentral in der Kaiserstraße 5 in Saarbrücken, wenige Gehminuten vom Hauptbahnhof. Rechtsanwalt Will verteidigt regelmäßig vor dem Amts- und Landgericht Saarbrücken sowie an den Gerichten in Saarlouis, Neunkirchen, Homburg, St. Wendel, Völklingen und Merzig – und bundesweit an jedem Amts-, Land- und Oberlandesgericht. In dringenden Fällen erreichen Sie die Kanzlei auch außerhalb der Bürozeiten über den 24-h-Notruf 0178 839 09 71.

Rechtsanwalt Thomas Will, Strafverteidiger in Saarbrücken
Thomas WillRechtsanwalt · Strafverteidiger

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zur polizeilichen Vorladung

Nein. Beschuldigte haben grundsätzlich das Recht zu schweigen.

Nein. Das Schweigen darf grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Ohne Akteneinsicht empfiehlt sich häufig Zurückhaltung – sprechen Sie zuerst mit Ihrem Verteidiger.

Nicht jede Vorladung verpflichtet zum Erscheinen oder zur Aussage. Ihr Verteidiger kann den Termin absagen.

Möglichst frühzeitig – idealerweise unmittelbar nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens.

Kontakt

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