In einem jüngsten Gerichtsfall in München wurde über einen Sonderfall bezüglich der Schadensersatzpflicht eines Kunden in Zusammenhang mit einem Taxi entschieden. Dieses rechtliche Szenario stellt eine interessante Abweichung von der üblichen Situation dar, in der beispielsweise Kosten für die Reinigung nach Spucken oder Verschmutzung im Taxi vom Kunden selbst zu tragen sind.
Der betreffende Kunde hatte ein Taxi gerufen und befand sich später aufgrund erheblicher Alkoholisierung im Fahrzeug. Bedauerlicherweise erbrach der Kunde im Inneren des Taxis, was zweifellos als Vertragsverletzung im Rahmen eines Beförderungsvertrags anzusehen ist. Die rechtliche Frage drehte sich jedoch um die Umstände und das Verhalten sowohl des Kunden als auch des Taxifahrers.
Es wurde festgestellt, dass der Kunde mehrmals auf seinen gesundheitlichen Zustand hin- wies und den Taxifahrer darum bat, am Straßenrand anzuhalten. Dieser jedoch ignorierte die Bitte des Kunden und setzte die Fahrt fort, anscheinend motiviert durch das hohe Fahr- gastaufkommen und das lukrative Geschäft während der Oktoberfestzeit.
In der rechtlichen Bewertung wurde der Paragraph 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herangezogen. Dieser Paragraph behandelt den Fall, in dem mehrere Parteien zur Entstehung eines Schadens beitragen. In diesem speziellen Fall entschied die Richterin, dass die Voraussetzungen des § 254 BGB erfüllt waren. Aufgrund des Verhaltens des Taxifahrers, der die Aufforderungen des Kunden, anzuhalten, missachtete, wurde dem Kunden eine Mit- schuld von 50 % an der Situation zugeschrieben.
(AG München, Az.: 271 C 11329/10)