1. Worum ging es konkret?
Ein Paketzusteller wollte im Landkreis Freising ein Paket ausliefern. Nachdem ein erster Zustellversuch wegen eines fehlenden Übergabecodes gescheitert war, kam er am Nachmittag erneut zu dem Grundstück. Als die Haustür geöffnet wurde, liefen zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund bellend auf ihn zu. Der Zusteller erschrak und rettete sich auf die Motorhaube eines neben dem Haus geparkten Porsche Cayenne. Der Fahrzeughalter behauptete anschließend, durch den Sprung seien Kratzer und Dellen entstanden, und verlangte Schadensersatz in Höhe von 2.723,74 Euro.
2. Warum musste der Paketzusteller den Schaden nicht bezahlen?
Das Amtsgericht München wies die Klage des Fahrzeughalters ab. Zum einen bestanden bereits Zweifel daran, ob die geltend gemachten Schäden tatsächlich durch den Sprung des Zustellers verursacht worden waren. Entscheidend war aber vor allem die Tierhalterhaftung des Hundehalters nach § 833 BGB. Nach Ansicht des Gerichts hatten die drei Hunde durch ihr bellendes Zulaufen die Fluchtreaktion des Paketzustellers ausgelöst.
3. Müssen die Hunde tatsächlich gefährlich oder aggressiv sein?
Nein. Für eine Tierhalterhaftung ist nicht erforderlich, dass ein Hund tatsächlich beißt oder eine konkrete Gefahr besteht. Es kann bereits genügen, wenn das Verhalten eines Tieres bei einer anderen Person eine nachvollziehbare Schreck- oder Fluchtreaktion auslöst. Das Gericht sah im gemeinsamen Zulaufen und Bellen der Hunde eine typische Tiergefahr. Dass sich die Hunde beim Sprung auf die Motorhaube noch einige Meter vom Zusteller entfernt befanden und nach Angaben des Halters nicht aggressiv waren, änderte daran nichts.
4. Welche Rolle spielte das Mitverschulden des Hundehalters?
Nach § 254 BGB kann ein eigener Verantwortungsbeitrag des Geschädigten dazu führen, dass ein Schadensersatzanspruch gekürzt wird oder vollständig entfällt. Im vorliegenden Fall wusste der Hundehalter, dass der Paketzusteller am Nachmittag noch einmal kommen würde. Nach Auffassung des Gerichts wäre es ihm deshalb zumutbar gewesen, seine drei Hunde so unter Kontrolle zu halten, dass sie nicht gemeinsam auf den Zusteller zulaufen konnten. Das mögliche Verschulden des Paketzustellers trat deshalb vollständig hinter der Verantwortung des Hundehalters zurück.
5. Fazit
Der Fall zeigt, dass Tierhalter auch dann haften können, wenn ihr Hund niemanden unmittelbar angreift oder verletzt. Bereits das typische Verhalten eines Tieres kann ausreichen, wenn dadurch eine nachvollziehbare Schreck- oder Fluchtreaktion ausgelöst wird. Im konkreten Fall musste der Paketzusteller für die behaupteten Schäden am Porsche nicht aufkommen. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 12.02.2026, Az. 223 C6838/25, ist rechtskräftig.

