Was ist passiert?
Ein Mieter stellte seine Waschmaschine mitten in sein Wohnzimmer, obwohl die Hausordnung den Betrieb aus-
schließlich im Keller vorsah. Anfangs sorgte dies nur für Verwunderung, doch bald beschwerten sich die Nach-
barn über den Lärm während des Schleudergangs und über mögliche Wasserschäden. Der Vermieter sah darin
keine harmlose Eigenart, sondern einen klaren Verstoß gegen die Wohnungsnutzung und leitete rechtliche
Schritte ein.
Juristische Bewertung
Das Gericht stellte klar, dass eine Waschmaschine im Wohnzimmer nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der
Mietsache entspricht. Grundlage war § 535 BGB, der den Mieter zum schonenden und vertragsgemäßen Ge-
brauch verpflichtet. Ergänzend verwies das Gericht auf die Hausordnung, die eindeutig festlegte, dass Wasch-
maschinen nur im Keller betrieben werden dürfen. Durch den Betrieb im Wohnzimmer entstand nicht nur ein
erhöhtes Risiko für Feuchtigkeitsschäden, sondern auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn durch
Lärm.
Konsequenzen
Das Verhalten des Mieters wurde als vertragswidrig eingestuft. Er musste die Waschmaschine aus dem Wohn-
zimmer entfernen und war verpflichtet, künftige Schäden zu vermeiden. Das Urteil verdeutlichte: Waschmaschi-
nen haben im Keller oder im Waschraum ihren Platz – aber ganz sicher nicht neben der Couch.
Für den Angeklagten bedeutete dies am Ende eine Geldstrafe – für die Polizei jedoch ein Paradebeispiel dafür,
dass Kriminelle es den Ordnungshütern manchmal selbst besonders leicht machen. Der Fall zeigt auf humorvolle
Weise, dass nicht jede Straftat in einem spannenden Katz-und-Maus-Spiel endet. Manchmal reicht eine falsche
Tür – und die Flucht endet genau dort, wo man sie am allerwenigsten erwartet: direkt im
Polizeipräsidium.

