1. Worum ging es konkret?
Ein Friedhofsgärtner sollte eine Beerdigung in einer Familiengrabstätte vorbereiten. Sein Mitarbeiter verwechselte jedoch die Gräber und öffnete versehentlich das falsche Grab. Dabei stieß er auf nicht verrottete Sarg- und Leichenteile und entsorgte diese in einem Müllcontainer. Der Mitarbeiter wurde später wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 Abs. 1 StGB verurteilt.
2. Warum war die fristlose Kündigung unwirksam?
Die Kirchengemeinde kündigte den Vertrag mit dem Friedhofsgärtner fristlos. Eine solche Kündigung setzt nach § 314 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus. Zwar wurde dem Friedhofsgärtner das Verhalten seines Mitarbeiters nach § 278 BGB zugerechnet. Das OLG Düsseldorf hielt die sofortige Kündigung dennoch für unverhältnismäßig, da er selbst mehr als 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet hatte.
3. Was hätte die Kirchengemeinde tun müssen?
Nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB muss bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich zunächst eine Abmahnung erfolgen. Dadurch hätte der Friedhofsgärtner die Möglichkeit erhalten, den verantwortlichen Mitarbeiter künftig nicht mehr auf dem Friedhof einzusetzen.
4. Ausgang des Verfahrens
Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung blieb bestehen. Der Vertrag endete deshalb erst nach Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist. Für diesen Zeitraum konnte der Friedhofsgärtner weiterhin Vergütung nach §§ 631, 649 Satz 2 BGB a. F. verlangen.
5. Fazit
Selbst ein schwerwiegender Vorfall rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung nach § 314 BGB. Entscheidend war, dass nicht der Friedhofsgärtner selbst gehandelt hatte und eine vorherige Abmahnung ausreichend gewesen wäre.

