Was ist passiert?
Ein Zuschauer verklagte einen Fernsehsender, weil dieser kurzfristig das laufende Programm änderte, um eine
Sondersendung zur königlichen Hochzeit zu bringen. Der Kläger forderte, dass das ursprüngliche Programm wie-
der ausgestrahlt werden müsse. Er sah darin eine Vertragsverletzung oder eine Garantie, dass „sein Programm“
zu Ende laufen müsse.
Juristische Bewertung
Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass der Zuschauer keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch
darauf habe, dass ein Rundfunksender sein Programm exakt so ausstrahlt, wie ursprünglich angekündigt. Es
bestehe keine vertragliche Verpflichtung zwischen dem einzelnen Zuschauer und dem Sender in dieser Hinsicht.
Programmgestaltung und kurzfristige Änderungen gehören zum redaktionellen Ermessen des Senders. Der Klä-
ger konnte keine gesetzliche Grundlage für seine Forderung darlegen.
Konsequenzen
Die Klage wurde zurückgewiesen und der Kläger musste die Kosten tragen. Der Fall machte Schlagzeilen als Bei-
spiel einer überzogenen Anspruchshaltung – und wurde in juristischen Blogs als Kuriosum genannt: Wer glaubt,
er könne „sein Programm“ rechtlich durchsetzen, lernt in diesem Fall, dass Rundfunk und Medien eigene Spiel-
räume haben.

