Weil er befürchtete, seine beiden betrunkenen Fahrgäste müssten sich erbrechen, hat ein Taxifahrer Gas gegeben um die nächste Ausfahrt zu erreichen. Und zwar richtig ordentlich. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h. Der Spaß kostete ihn 440 Euro Geldbuße und 2 Monate Fahrverbot. Das Amtsgericht sprach den Taxifahrer auf seinen Einspruch hin frei. Der Taxifahrer habe sich auf einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 16 OWiG berufen dürfen.
Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein, so dass das OLG Bamberg entscheiden musste. Das Oberlandesgericht entschied, dass sich der Taxifahrer sich nicht auf einen rechtfertigenden Notstand nach § 16 OWiG habe berufen dürfen. Das Interesse des Taxifahrers an der Sauberkeit seines Fahrzeugs sei geringer zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verkehrsregeln und des Lärmschutzes. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Taxifahrer in der Oktoberfestzeit offensichtlich betrunkene Fahrgäste befördern wollen. Er hätte Vorkehrungen treffen müssen um sein Taxi im Notfall sauber zu halten, wie etwa Brechtüten bereithalten. Er habe massiv gegen seine eigenen Interessen gehandelt, da er dies nicht getan hatte.
