Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 30.06.2014 (AZ: 2 BvR 792/11) entschieden, dass in Strafsachen eine offensichtlich unbegründete Revision auch ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss verworfen werden kann.
Denn Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz garantiere keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Die Revision könne dann ohne mündliche Verhandlung verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet sei.
Eingelegt hatte die Verfassungsbeschwerde ein Verurteilter, dessen Revision durch Beschluss des BGH verworfen worden war, was nach § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung möglich ist, wenn das Revisionsgericht sie einstimmig für offensichtlich unbegründet hält.
Der Verurteilte legte die Verfassungsbeschwerde ein, weil er sich mündlich zu seinen Revisionsgründen hatte äußern wollen. Außerdem erwartete er eine Begründung für die Verwerfung.