Was ist passiert?
Ein Mann hatte deutlich zu viel Alkohol getrunken und entschied sich, nicht mehr nach Hause zu fahren. Stattdessen legte er sich in seinem Auto auf einem Parkplatz schlafen. Am nächsten Morgen kontrollierte die Polizei den Mann. Der Atemalkoholwert lag noch bei 2,62 Promille. Gegenüber den Beamten erklärte er, er wolle nun zur Arbeit fahren. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnisbehörde informiert – und es folgte die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Viele glauben: „Solange ich nur schlafe, ist alles erlaubt.“ Ganz so einfach ist es nicht.
Juristische Bewertung
§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
Strafbar ist, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Entscheidend ist nicht das bloße Sitzen im Auto, sondern ob das Fahrzeug tatsächlich geführt wird oder konkrete Anstalten dazu getroffen werden (z.B. Motorstart, Schlüssel im Zündschloss). Absolute Fahruntüchtigkeit Ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig. Bei 2,62 Promille liegt eine erhebliche Alkoholisierung vor.
MPU – § 13 FeV
Unabhängig von einer konkreten Fahrt kann die Fahrerlaubnisbehörde bei hohen Alkoholwerten Zweifel an der Fahreignung haben. Ab 1,6 Promille wird regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.
Konsequenzen
Wer „nur“ im Auto schläft, begeht nicht automatisch eine Straftat. Problematisch wird es jedoch, wenn man auf dem Fahrersitz sitzt und der Schlüssel steckt – dann kann schnell ein Ermittlungsverfahren wegen § 316 StGB drohen. Ab 1,6 Promille wird zudem regelmäßig eine MPU angeordnet, selbst ohne nachgewiesene Fahrt. Bei einer tatsächlichen Trunkenheitsfahrt drohen Geldstrafe, Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB). Für die Praxis heißt das: Schlüssel weg, nicht auf dem Fahrersitz schlafen und am nächsten Morgen realistisch prüfen, ob man wirklich fahrtüchtig ist. Oft ist das Taxi die günstigere Entscheidung.

