So schnell kann ein Richter seine Meinung ändern

Ich war heute in einer zivilrechtlichen Sache unterwegs. Geklagt hatte der Noch-Ehemann meiner Mandantin auf Herausgabe von Wohnungsschlüsseln.

Meine Mandantin hatte ihrem Mann, als sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, alle Schlüssel die sie hatte, gegeben. Nach Ansicht des Ehemannes/Klägers hätte sie aber noch zwei weitere Schlüssel behalten, die er nun herausforderte. Nach seinem eigenen Vortrag hätte er allerdings in den letzten 6 Monaten seine Wohnung selbst nicht mehr betreten können. Aber egal, denn viel entscheidender war, dass er keinen Beweis dafür hatte, dass er meiner Mandantin 4 Schlüssel – wie er behauptete – und nicht 2 – wie es meine Mandantin sagt – beim Einzug überlassen hatte. IM Zivilrecht ist es nun grundsätzlich so, dass derjenige, der etwas haben möchte, dafür den Beweis erbringen muss, dass es ihm auch zusteht. Und das konnte der Kläger hier nicht. Umso erstaunter war ich, dass die Richterin mir zu Beginn erklärte, dass es mit unserem Verteidigungsvorbringen nicht gut aussehen würde. Ich war ehrlich erstaunt und sie darauf verwiesen, dass doch der Kläger die für ihn günstige Tatsache, hier die Übergabe von vier Schlüsseln – beweisen muss. Und das könne er nicht. Und wir könnten ja schließlich wohl kaum beweisen, dass die Mandantin nicht 4 Schlüssel bekommen hat. Und das müssten wir auch überhaupt nicht.

Die Richterin hat dann plötzlich umgeschwenkt und dem Kläger erklärt, dass es mit den Erfolgsaussichten seiner Klage nicht weit her sei, denn er könne ja keinen Beweis erbringen.

Wir haben gewonnen, mir soll es egal sein…allerdings finde ich es doch etwas seltsam, denn schließlich hat die Richterin dem Kläger für seine Klage Prozesskostenhilfe gewährt. Und Voraussetzung für Prozesskostenhilfe ist eine Erfolgsaussicht der Klage.

2 Comments

  1. HD

    Manchmal denkt man was daher, von dem man hinterher nicht verstehen kann, wie man auf diesen Quatsch gekommen ist.

    Wahrscheinlich hatte sie das Problem in § 362 BbG verortet und nicht in der Anspruchsgrundlage – Denkfehler.

  2. Jens

    Ich hoffe, Sie haben Ihrer Mandantin klarmachen können, dass sie die beiden Schlüssel jetzt auch bitteschön verschwinden lassen muss.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

sieben + 15 =