Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld eines Strafgefangenen pfändbar ist.
Es bestand Streit darüber, ob das Eigengeld eines Strafgefangenen pfändbar war oder ob es den Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung unterliegt.
Zunächst hat das Amtsgericht Ludwigsburg die Pfändung des Eigengeldes bejaht. Das Landgericht Stuttgart hingegen verneinte die Pfändbarkeit. Die Situation eines Strafgefangenen, der von seinem Hausgeld allein nicht seinen Sonderbedarf decken könne, sei mit der Situation eines in Freiheit lebenden Schuldners vergleichbar, der seinen Sonderbedarf aus dem ihm verbleibenden Arbeitsentgelt nicht decken könne. Der Fall des in Freiheit befindlichen Schuldners werde durch die Paragraphen 850 elf Abs. 1 ZPO geregelt. Deshalb sei es sachgerecht die Vorschrift auch auf die Situation des Strafgefangenen entsprechend anzuwenden.
Der Bundesgerichtshof hingegen hält das Eigengeld für voll pfändbar. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO fänden keine unmittelbare Anwendung. Diese gelten nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens. Einem Strafgefangenen könne hingegen nur sein Anspruch auf Auszahlung seines Eigengeldes gepfändet werden, nicht aber sein Anspruch auf Gutschrift des Arbeitsentgelts. Auf das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ausgezahlte oder auf ein Konto überwiesene Geld erstrecke sich der Pfändungsschutz des Paragraphen 850 C ZPO nicht. Auch sei der § 850 c ZPO nicht entsprechend anwendbar. Das Schutzbedürfnis eines in Freiheit lebenden Schuldners sei nicht mit dem eines Schuldners, der sich in Strafhaft befindet, vergleichbar. Dem in Freiheit lebenden Schuldner werde aus sozialen Gründen und im öffentlichen Interesse ein Teil seines Arbeitseinkommens belasten. Der Strafgefangener hingegen müsse mit seinem Eigengeld nicht seinen Lebensunterhalt decken. Denn Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung sowie Gesundheitsfürsorge würden ihm gewährt. Außerdem sei das Hausgeld und Überbrückungsgeld unpfändbar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013 (AZ: IX ZB 50/12)

Sorry, OT, aber die hellgraue Schrift nervt.
Hellgraue Schrift?
das da:
.post .post-content {
color: rgb(116, 116, 116);
line-height: 20px;
}
(und evtl. andere CSS-Elemente)
einfach in der all.css, hier ca. Zeile 555, auf rgb(0,0,0) ändern uns schon wäre RA JM zufrieden.
übrigens ist auch der Hintergrund (rgb(215,214,214)) nicht rein-weiß sondern helles Hellgrau mit minimaler Rotschattierung 🙂
Es ist alles genau so, wie es sein soll;-)
Das ist dem Resozialisierungszweck bestimmt sehr dienlich wenn verschuldete Strafgefangene (also praktisch alle außer vielleicht bald der Wurst-Uli) nicht mehr arbeiten, weil nix über bleibt. „Recht so!“ sagt da wohl das gesunde Volksempfinden, „sollen die mal schön auf Stube schmoren und über ihre Fehler nachdenken!“.
Darf man daraus eigentlich schließen, dass die Artikel, die Strafgefangene üblicherweise von dem Geld kaufen (Tabak, Süßkram, Kaffee, …) nicht mehr zum allgemeinen Lebensbedarf gehören?