Ich habe in einer Beratungshilfesache mit dem Amtsgericht abgerechnet und eine Geschäftsgebühr geltend gemacht. Inklusive MwSt. gibt es dann sagenhafte 99,96 €.
Wenn dann Monate später vom Amtsgericht die Aufforderung kommt, ich solle bitte das Entstehen der Geschäftsgebühr nachweisen, fühle ich mich ein wenig auf den Schlips getreten.
Dieser Aufforderung bedeutet nichts anderes als dass das Amtsgericht meiner Versicherung, dass Schriftverkehr mit der Gegenseite stattgefunden hat, nicht glaubt.
Ich frage mich dann immer ob man als Anwalt per se unglaubwürdig ist, so dass ein Nachweis verlangt werden muss.
Naja, es geht ja auch immerhin um 70 €. Da muss man natürlich als Gericht Arbeitskraft, Papier und Porto einsetzen um solch einem Großbetrug entgegenzuwirken.
Ganz abgesehen davon, dass nichts einfacher ist als wenigstens einen Einzeiler an die Gegenseite rauszuhauen.Und schon ist die Geschäftsgebühr entstanden.
Auf solchen Schlipsen steht man als Rechtspfleger (in dem Fall ja eher der gleich als UrkB) öfters und gerne.
In der Tat ist sogar die Notwendigkeit der Vetretung zu prüfen, daher ist der Schriftsatz schon interessant. Wenn es zB nur um reine Forderungsabwehr (oder gar „Um was für eine Forderung handelt es sich“) geht, gibts die 70 € netto zum Beispiel gar nicht.
In Strafsachen (hier interessant wegen „Betrug“) gibt es auch nur die Beratungsgebühr, egal was der Anwalt für Tätigkeiten entwickelt (§ 2 BerHG).
Und in der Tat gibt es leider reihenweise Anwälte, die zB 5 Geschäftsgebühren abrechnen, wenn sie ein Schreiben wegen 5 vermeintlich eigenen Angelegenheiten an den selben Empfänger schicken.
Oder eine Einigungsgebühr in Höhe von 125 € beantragen, weil der Gläubiger auf 5 € Mahnzuschlag verzichtet.
Oder oder oder oder.
Und im Vergleich zu einer Zivilsache mit 300 € Streitwert und einem Termin, der im Versäumnis endet, sind die 99,96 € doch geradezu eine fürstliche Entlohnung fürs Zuhausebleiben.
Da ist es dann wie immer: die schwarzen Schafen machen allen das Leben schwer.
Schön und gut. Aber ich habe doch bereits im Antrag dargelegt um was es geht. Sonst hätte ich ja garkeinen Beratungshilfeschein bekommen.
Wieso muss das dann wenn ich abrechne nochmals anhand von meinen Schriftstücken überprüft werden? Welche Anforderungen gestellt werden, schwank auch regional sehr stark. Bei Beratungshilfe und PKH.
Und dass es in Strafsachen keine Geschäftsgebühr gibt dürfte klar sein. Deshalb mache ich ja die Angabe im Antrag.
Ich frage mich eher, wieso jahrelang kein Mensch einen Nachweis wollte und in letzter Zeit plötzlich permanent.
Den Vergleich mit der 300 Euro Zivilsache können Sie so nicht wirklich ziehen. Im Einzelfall stimmt das. Andererseits mache ich natürlich auch reihenweise Beratungshilfesachen mit viel höherem Streitwert. Dann zahlt es sich nunmal nicht aus. Und nach dem Willen des Gesetzgebers soll es nunmal eine Mischkalkulation sein. Leider.