Urkundenfälschung?

Über eine sehr interessante Entscheidung des OLG Köln berichtet der Kollege Burhoff hier in seinem Blog.

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine falsche Unterschrift auf dem elektronischen Lesegerät eines Paketzustellers eine Urkundenfälschung ist. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass sich nicht um eine Urkundenfälschung handelt.

„…Wird die Empfangsbestätigung sofort digital erzeugt, indem sie auf einem sogenannten Touchscreen oder Notepad erzeugt und direkt digital archiviert wird, so wird durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck auf Papier keine Urkunde erzeugt, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiert, und weil es nur die Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments ist, wenn es ausgedruckt wird (zu vgl. Tunn, VersR 2005, 1646, unter V., zitiert nach […], m. w. N).“

 

OLG Köln, Beschl. v. 01‌.‌10‌.‌2013‌ – 1 RVs ‌191‌/‌13‌

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