Sicherungsverwahrung kann auch ohne Gewalt angeordnet werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Sicherungsverwahrung auch angeordnet werden kann, wenn der Täter beim sexuellen Missbrauch von Kindern keine Gewalt angewendet hat. Die Anwendung von Gewalt sei kein Tatbestandsmerkmal des § 176 StGB.

Das Landgericht München I hatte das anders gesehen.

 

Laut der neuesten Entscheidung des BGH vom vergangenen Dienstag (Urt. v. 19.02.2013 Az. 1 StR 465/12) kann beim sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB fast immer Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Auch dann, wenn der Täter keine Gewalt gegen das Kind ausgeübt hat. In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann mehrere Kinder ohne Gewalt dazu gebracht, sein Geschlechtsteil zu berühren.

Der Mann war zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Von dem über 60 jährigen Täter seinen in Zukunft keine so schwerwiegenden Straftaten zu erwarten, dass sie die Sicherungsverwahrung rechtfertigen würden.

Bei der Entscheidung hat das Landgericht laut BGH falsche Maßstäbe angelegt, so dass die Sache nun vor einer anderen Kammer erneut verhandelt werden muss.

 

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