Kein Arbeitslosengeld auf Richter-Basis

Nach seiner zweiten juristischen Staatsprüfung beantragte ein frisch gebackener Assessor Arbeitslosengeld. Dieses berechnet sich nach dem letzten Einkommen. Im Referendariat verdient man rund 900 Euro. Danach errechnet sich also das Arbeitslosengeld I.

 

Der Assessor wollte sich aber mit so wenig nicht zufrieden geben und verlangte Arbeitslosengeld anhand einer fiktiven Berechnung. Und zwar wollte er Arbeitslosengeld ausgehend von einem Richtergehalt. Schließlich hatte er nun die Befähigung zum Richteramt. Da dies die Bundesagentur für Arbeit anders sah, klagte der Assessor.

Und musste wohl die erste Niederlage seiner Juristenkarriere einstecken. Denn das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt sah keine Grundlage für eine derart fiktive Berechnung. Das Arbeitslosengeld müsse nach der Unterhaltsbeihilfe für Referendare berechnet werden (Urt. v. 24.05.2012, Az. L 2 AL 82/09).

Der Assessor hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert