Sex auf der Terrasse

Die Mieterin einer Wohnung hatte Sex mit einem Mann. Das sollte normalerweise niemanden stören. Allerdings tauschten die beiden ihre Körperflüssigkeiten nicht etwa in der Wohnung, sondern auf der Terrasse aus.

Die Nachbarn fühlten sich gestört und ein Nachbar schoss sogar Fotos. Zur „Beweissicherung“ versteht sich.

Unter Vorlage dieser Fotos beschwerte sich der Nachbar beim Vermieter. Die Mieterin erhielt daraufhin eine Abmahnung.

Gegen diese Abmahnung wehrte sich die Mieterin gerichtlich. Denn die Abmahnung verletzte ihre Persönlichkeitsrechte, da die Terrasse zur Wohnung gehöre und dort könne sich sich frei entfalten, ausziehen und Sex haben, ganz wie sie wolle. Außerdem wollte sie natürlich die Fotos heraus haben und den Namen des Nachbern, der die Fotos gemacht hatte.

Die Richter des Amtsgerichtes Bonn sahen die Sache allerdings anders als die Mieterin. Durch ihr unangemessenes, beinahe öffentliches Ausleben ihrer Sexualität habe die Mieterin gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes liege auch nicht vor, wenn sich die Mieterin beim Sex auf die nicht-einsehbaren Bereiche der Wohnung beschränken müsse.

Allerdings bekam die Mieterin die Fotos heraus. Denn durch das Fotografieren auf der Terrasse ohne Zustimmung lag ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht vor.

 

1 Comments

  1. RA JM

    „… bekam die Mieterin die Fotos heraus“ – und die Negative bzw. Speicherkarte? 😉

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