Bei Täuschung kann Prozesskostenhilfe nachträglich widerrufen werden.

Auch bereits bewilligte Prozesskostenhilfe kann nachträglich widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller über für die Bewilligung wesentliche Tatsachen getäuscht hat.

 

Eine Mieterin wurde von ihrer Vermieterin vor dem Amtsgericht München auf Zahlung Rückständiger Miete verklagt. Die Mieterin wendete ein, sie habe die Miete einbehalten, weil die Räumlichkeiten verschimmelt seien und die Heizung im Wohnzimmer nicht heize. Die Mieterin trug vor, finanziell nicht in der Lage zu sein, die Kosten für das Verfahren und einen Sachverständigen aufzubringen und beantragte Prozesskostenhilfe.

 

Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass längst durch einen Sachverständigen festgestellt worden war, dass die Schimmelbildung auf falschen Lüftungsverhalten der Mieterin beruhte und die Heizkörper deshalb nicht dauerhaft heizte, weil die Mieterin den Heizkörper immer nur kurz auf- und dann wieder abdrehte.

Daraufhin wurde die Mieterin nicht nur zur Zahlung der Rückständigen Miete verurteilt, sondern es wurde auch noch der Beschluss widerrufen, durch den der Mieterin die Prozesskostenhilfe gewährt worden war (Beschl. v. 08.10.2012, Az. 461 C 31177/10).

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