Kein Rücktritt vom Kaufvertrag nach Eigenreparatur

Ein Mann hatte 2011 einen 17 Jahre alten PKW bei ebay ersteigert. Im Kaufvertrag wurden Garantie und Rücknahme ausgeschlossen sowie auf defekte Glühkerzen hingewiesen. Später stellte der Käufer jedoch fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt worden war. Den Mangel behob er selbst, wollte dann aber 8 Monate später vom Kauf zurücktreten, was der Verkäufer verweigerte.

Der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts(OLG) hat mit Urteil vom 21. Dezember 2012 entschieden (Az. 3 U 22/12), dass der Verkäufer den Wagen nicht zurücknehmen muss. Denn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei der PKW ja nicht mehr mangelhaft gewesen, da es auf den Zeitpunkt ankomme, in dem der Rücktritt erklärt wurde.

Den Ersatz der Reparaturkosten konnte der Käufer auch nicht verlangen, da die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen worden war und dem Verkäufer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er den Mangel arglistig verschwiegen hatte.

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