Ich weiss nicht, ob es am vorweihnachtlichen Stress liegt, oder daran, dass ich die immer gleichen, falschen Beanstandungen von Kostenbeamten satt habe.
Meine Mittarbeiterin jedenfalls ist der Meinung, dass meine Antwort total höflich ist.
nehme ich zu dem Schreiben vom 17.12.2012 Stellung.
1. Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA
Zunächst bin ich sehr verwundert darüber, dass noch immer regelmäßig der Irrglaube kursiert, ein Pflichtverteidiger können zu den „Bedingungen eines ortsansässigen Verteidigers“ beigeordnet werden. Diese Einschränkung ist unzulässig. Zur Rechtsfortbildung habe ich eine Kopie aus der 55. Auflage von Meyer-Goßner StPO zu § 142 beigefügt.
Zudem erfolgte die Beiordnung in der Hauptverhandlung unbedingt. Andernfalls hätte ich unmittelbar widersprochen. Ich bitte um Übersendung des Sitzungsprotokolls.
2. Aktenversendungspauschale
In meinem Kostenfestsetzungsantrag hatte ich bereits dargelegt, dass es sich um zunächst zwei getrennte Ermittlungsverfahren gehandelt hat und ich deshalb zwei Mal getrennt Akten erhalten habe und auch entsprechend zwei Mal die Aktenversendungspauschale zahlen musste. Es ist mir deshalb nicht verständlich, weshalb diesbezüglich dann nochmals nachgefragt werden muss.
3. Dokumentenpauschale
Ihre Berechnung ist korrekt. Weshalb unser Kanzleiprogramm, das nach Eingabe der Anzahl der kopierten Seiten den Betrag selbständig berechnet, zu dem Ergebnis 13 Euro statt 8,10 Euro kommt, erschließt sich mir nicht. Ich nehme deshalb den Antrag in Höhe von 4,90 Euro zurück.
4. Verfahrensgebühr verbundenes Verfahren
Meiner Mandantin und mir wurde in der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass es ein weiteres Verfahren gibt, das hinzu verbunden werden könne. Die Hauptverhandlung wurde deshalb unterbrochen und mir Akteneinsicht gewährt. Im Anschluss habe ich die Angelegenheit, insbesondere die Verteidigungsstrategie mit meiner Mandantin besprochen. Die Verhandlung wurde fortgesetzt und das Verfahren verbunden. Dies dürfte sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
Alleine die Beratung mit der Mandantin hat bereits die Verfahrensgebühr ausgelöst.
Hierzu füge ich eine Kopie aus dem ZAP Praxiskommentar Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen zu Nr. 4106 VV RVG hinzu.
Die Auslagenpauschale kann gerne abgesetzt werden.
Thomas Will
Rechtsanwalt
