Kein Anspruch auf Dank

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, seinem ehemaligen Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis für die geleisteten Dienste zu danken, sein Bedauern über das Ausscheiden auszusprechen oder für die Zukunft alles Gute zu wünschen.

 

Zwar werde in der Praxis Mitarbeitern häufig in Zeugnissen für ihre Arbeit gedankt, allerdings ergebe sich daraus kein Anspruch.

Der Kläger war ehemaliger Leiter eines Baumarktes. Sein Arbeitszeugnis endete mit den Worten: „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“

Das war dem Mann jedoch zu wenig. Seiner Meinung nach sollte der Schlusssatz lauten:

„Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

 

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