Auf eine recht interessante – allerdings schon etwas ältere – Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bin ich heute aufmerksam geworden.
Die Entscheidung datiert vom 19.11.2008.
Die Kunden eines Fitnessstudios mussten – zusätzlich zum monatlichen Beitrag – zum Duschen 50 Cent bezahlen. Das OLG war der Auffassung, dass dies unzulässig ist.
Denn, so das OLG, das Duschen sei eine Grundleistung, für die nicht noch mal extra Geld verlangt werden dürfe, da der Kunde nach dem Trainieren grundsätzlich den Wunsch habe zu duschen.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2008, Az.: 6 U 1/08)
