Viele glauben, sie kennen die Regeln des Betäubungsmittelgesetzes. Doch gefährlichesHalbwissen kann teuer werden.
Damit Sie diese Fehler umgehen können, kommen jetzt die größten Mythen des BtM-Gesetzes – und deren Aufklärung.
1 „Handel liegt erst vor, wenn Geld fließt.“
-Falsch, „Handel treiben“ im Sinne des BtMG bedeutet jede organisierte Weitergabe von BtM, auch ohne Geldfluss.(§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
2 ,,Cannabis ist jetzt komplett legal.“
-Falsch, nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. medizinische Verwendung oder begrenzter Privatbesitz nach neuem Gesetz) erlaubt. Vieles bleibt strafbar – etwa der unkontrollierte Verkauf oder Konsum an verbotenen Orten. (§ 3 Cannabisgesetz)
3 „CBD-Produkte sind immer legal.“
-Teilweise richtig, nur wenn sie unter 0,2 % THC enthalten und keine berauschende Wirkung entfalten. Sonst kann auch CBD illegal sein. (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG)
4 „Reisen mit BtM-Medikamenten ist problemlos möglich.“
-Falsch, es braucht spezielle ärztliche Bescheinigungen und ggf. Genehmigungen – sonst drohen im Ausland empfindliche Strafen. (§ 3 BtMG und § 12 BtMVV)
5 „Ich darf übrig gebliebene BtM-Medikamente behalten.“
-Nicht mehr benötigte oder abgelaufene BtM-Medikamente müssen ordnungsgemäß entsorgt werden (z. B. über Apotheken). Eigenmächtige Aufbewahrung kann als illegaler Besitz gewertet werden.(§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG)
6. „Besitz für Freunde ist erlaubt, wenn ich nichts verkaufe.“
-Falsch, schon das Weitergeben von Betäubungsmitteln – egal ob gegen Bezahlung oder kostenlos – ist strafbarer unerlaubter Verkehr nach § 29 BtMG. Zwischen Erlaubtem und Verbotenem liegt im BtM-Recht oft nur ein einziger falscher Schritt.
Wichtig ist also: Bevor Sie jemanden bei solch schweren Aussagen Ihr Glauben schenken, recherchieren Sie lieber selbst nach oder kontaktieren Sie Ihren ausgebildeten Rechtsanwalt.
Das kann Ihnen einige Fehler und sicher auch einiges Geld ersparen!