Das Landgericht Hildesheim hat der Eigentümerin eines Katers Schadensersatz wegen eines Bisses durch einen Polizeihund zugesprochen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Katers „Tiger“. Der Polizeihund „Chuck“ steht im Dienste des Landes Niedersachsen. Die Ehefrau des Hundeführers ging im Juni 2015 in der Nähe des Grundstücks der Klägerin „Gassi“. Dort witterte Chuck den Kater, sprang über die Mauer zum Grundstück und ging zum Angriff über. Durch Bisse erlitt der Kater „Tiger“ verschiedene Verletzungen, u.a. eine Rippenfraktur sowie eine Öffnung der Bauchdecke mit Austritt von Darmschlingen. ES wurden mehrere Operationen in einer Tierklinik notwendig, was insgesamt 4.000 Euro kostete. Das beklagte Land Niedersachsen zahlte aber nur rund die Hälfte und begründete dies damit, die Kosten seien im Hinblick auf Alter und Wert des Katers zu hoch. der kater war nämlich zum damaligen Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt.
Das Landgericht Hildesheim sprach der Katzenbesitzerin – wie bereits das Amtsgericht Gifhorn in erster Instanz – den vollen Schadensersatzbetrag zu und wies die Berufung des Landes zurück. Bei der Verletzung eines Tieres gelte in Anbetracht der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a des Grundgesetzes), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig seien, wenn sie dessen Wert erheblich überstiegen. Eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbiete sich. Das Risiko, dass die Behandlungskosten vorab nicht genau zu bestimmen seien, trage der Schädiger.
Die Katzenbesitzerin treffe auch kein Mitverschulden: Kater „Tiger“ befand sich zum Zeitpunkt des Angriffs nach den Feststellungen des Gerichts friedlich und nichts ahnend auf „seinem“ Grundstück und musste mit einen Übergriff durch einen vierbeinigen Bediensteten des Landes Niedersachsen nicht rechnen.
