Mein Mandant sollte zwei Straftaten begangen haben. Einmal in Saarbrücken und einmal in einer anderen Stadt, die rund 100 km entfernt liegt. Am gleichen Tag, zur gleichen Uhrzeit.
Beides wurde jeweils am zuständigen Amtsgericht angeklagt. In der auswärtigen Sache gab es sogar einen Haftbefehl, der dann aber aufgehoben wurde.
In Saarbrücken ging es los. Alle Zeugen bestanden darauf, meinen Mandanten gesehen zu haben. Kein Zweifel. Da das nun aber nicht geht, wurde mein Mandant – im Zweifel für den Angeklagten – freigesprochen. Klare Nummer. Genauso klar sollte es eigentlich auch in der auswärtigen Sache laufen, sollte man meinen. Aber nein, so einfach war das nicht. Im ersten Termin verwies ich auf das Verfahren in Saarbrücken. Also wurde ausgesetzt und die Akten beigezogen. Dann gab es einen Termin nur mit den dortigen, nicht aber den Zeugen aus Saarbrücken. Weshalb, weiß nur den Wind, wenn überhaupt. Dann einen weiteren Termin, mit allen zeugen. Und alle bestanden wieder darauf, ihn an zwei unterschiedlichen Orten zur gleichen Zeit gesehen zu haben. Eigentlich wieder ein klarer Freispruch. Aber nein, das reichte der Amtsanwältin nicht. Es mussten noch die Dienstpläne einer Zeugin ermittelt werden, ob sie sich nicht doch eventuell gegebenenfalls im tag oder in der Uhrzeit geirrt haben könnte. Obwohl es dafür keine Anzeichen gab. Also, neuer Termin. Und dann, oh Wunder, sie hatte sich nicht geirrt.
Und dann beantragte die Amtsanwältin ganz schnell eine Einstellung im Hinblick auf ein weiteres Verfahren gegen meinen Mandanten. Und Zack, war die Sache durch und mein Mandant bleibt auf den Kosten sitzen.