Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer am Landgericht Rostock war auf seinem Profilbild bei Facebook in einem T-Shirt zu sehen, auf dem stand „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“.
Als Beruf gab er an „2. Große Strafkammer beim Landgericht Rostock“, seit 1996. Der Richter postete: „Das ist mein ‚Wenn-du-raus bist, bin ich in Rente‘-Blick“. Ein anderer Nutzer kommentierte den Eintrag „…sprach der schwedische Gardinenverkäufer! :-))“, was von dem Richter geliked wurde.
Ein Verteidiger nahm dies in einem verfahren zum Anlass, einen Befangenheitsantrag zu stellen, der jedoch von der Kammer zurückgewiesen wurde.
Der Bundesgerichtshof sah dies aber ein wenig anders.
„Der Internetauftritt ist mit der gebotenen Haltung der Unvoreingenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren.“
Das Urteil wurde aufgehoben und wird demnächst neu verhandelt. Die Facebook-Seite des Richters gibt es mittlerweile nicht mehr.
Und auf Anregung des Kollegen Burhoff, hier das Aktenzeichen:
BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – 3 StR 482/15
