Der doppelte Strafbefehl

Dem Mandanten wird von einer etwas weiter entfernten Staatsanwaltschaft eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen. Er kam zu mir, nachdem er ein Schreiben dieser Staatsanwaltschaft erhalten hatte in dem ihm angeboten wurde, das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages einzustellen.

Da weder mein Mandant noch ich ein fahrlässiges Verhalten des Mandanten sehen, sondern vielmehr der Geschädigte für seine Verletzungen selbst die Verantwortung trägt, habe ich bestellt und mitgeteilt, dass der Mandant nicht mit der Zahlung einer Geldauflage einverstanden ist.

Daraufhin bekam ich ein ziemlich unfreundliches Schreiben vom Staatsanwalt, dass nun dann eben ein Strafbefehl beantragt werden würde. Schon dieses Schreiben hat mich leicht irritiert. Denn wenn der Mandant schon keine Einstellung unter Zahlung einer Geldauflage akzeptiert, was wird er dann wohl mit einem Strafbefehl machen? Der Leser wird das ahnen, was dem Staatsanwalt wohl nicht in den Sinn kam. Der Mandant hat natürlich den Strafbefehl nicht akzeptiert, sondern Einspruch eingelegt.

Das war im Oktober. Nun kam schon wieder ein Strafbefehl. Gleiches Aktenzeichen von Staatsanwaltschaft und Gericht. Und auch ansonsten völlig identisch.

Ich habe dann auch gegen diesen Strafbefehl Einspruch eingelegt und ganz höflich angefragt, ob beabsichtigt ist, weitere identische Strafbefehle zu erlassen. Ich bin gespannt, ob ich darauf eine Antwort bekomme.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert