6 Jahre Freiheitsstrafe für Mitgliedschaft in PKK

Der 49-jährige türkischen Staatsangehörigen Abdullah S. wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 06.03.2015 unter dem Aktezeichen III-5 StS 2/13 wegen der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Unter dem Decknamen leitete S. als hauptamtlicher Kader der PKK unter dem Decknamen „Hamza“ den „Sektor Mitte“ von Juni 2003 bis Juni 2004 in Deutschland. Die PKK gilt als eine auf Mord und Totschlag ausgerichteten Vereinigung im Ausland i. S. d. §§ 129 a Abs. 1, 129b Abs. 1 StGB.

S. reiste im Mai 2005 nach Teheran. Bis Juni 2007  hielt er sich nach Überzeugung des OLG bei den Guerilla-Truppen der PKK im Nordirak auf. Bis zu seiner Festnahme in Belgien am 4.3.2010 leitete er von Juni 2007 an den Arbeitsbereich Finanzen des europäischen PKK-Organisationsteils „CDK“ in Antwerpen.

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurden an 86 Sitzungstagen ca. 60 Zeugen vernommen. 20 davon waren Auslandszeugen, die im Wege der Videovernehmung vernommen wurden. Neben Sachverständigengutachten waren Verfahrensgegenstand rund 500 Dokumente und 160 Protokolle aus Telefonüberwachungsmaßnahmen.

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