Handy am Steuer bei Start-Stopp

Das OLG Hamm hat meines Erachtens völlig richtig entschieden und ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund gekippt. Nämlich, dass man dann mit dem Handy am Steuer telefonieren darf, wenn der PKW steht und wegen der Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet ist.

Ein Autofahrer sollte ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro zahlen, weil er mit dem Handy an einer roten Ampel telefoniert hatte. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund ging der Mann in Beschwerde. Er trug vor, dass der Motor aufgrund der Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet gewesen sei, während er telefonierte.

Das OLG entschied, dass das Handyverbot dann nicht gelte, wenn der Motor ausgeschaltet sei. Hierbei mache das Gesetz keinen Unterschied, ob der Motor manuell oder automatisch ausgeschaltet werde. Sinn und Zweck sei es, dass der Fahrer bei der Fahrt beide Hände frei habe für die „eigentliche Fahraufgaben“. Wie der Motor zuvor abgeschaltet wurde, sei unerheblich.

 

 

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