Im Moment habe ich das Gefühl, nur noch mit der geballten Kompetenz der Sachbearbeiter aller Rechtsschutzversicherungen zu korrespondieren.
In einer Verkehrsunfallsache hatten wir vor Gericht einen Vergleich geschlossen, allerdings im schriftlichen Verfahren. Die Rechtsschutzversicherung meines Mandanten hatte dem Vergleich vorher zugestimmt. Bezüglich der Kosten des Rechtsstreits war vereinbart worden, dass diese gegeneinander aufgehoben werden. Sprich, jeder trägt seine eigenen Kosten. Im Falle meines Mandanten also seine Rechtsschutzversicherung.
Im Gegensatz dazu steht das Kostenausgleichsverfahren. Werden die Kosten nach Quote verteilt, also wenn z. B. eine Seite 1/3 und die andere Seite 2/3 der Kosten tragen muss, werden von beiden Seiten entsprechende Anträge gestellt und der Rechtspfleger errechnet, wer konkret an wen wieviel bezahlen muss. Wenn also wie hier die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, braucht man kein Kostenausgleichsverfahren.
Die Nachfrage der Rechtsschutzversicherung, „wie der Stand im Kostenausgleichungsverfahren“ ist, war schnell beantwortet.
Es gibt keines.
sagt…
und was ist mit den Gerichtskosten?
Die sind bereits erledigt.
Also jede Partei hat eine 0,5-Gebühr nach Nr. 1211 Anlage 1 zum GKG bezahlt?
Nein. Bereits festgesetzt und bereits von der Gegenseite bezahlt.