Der Mandant hatte jemandem Geld geliehen. Derjenige zahlte das Geld aber leider nicht zurück. Also beauftragte mich der Mandant mit der Beitreibung des verliehenen Geldbetrages.. Soweit so gut. Da der Mandant aber noch Student ist und folglich selbst nicht sonderlich viel zum Leben hat, beantragte er über mich Beratungshilfe. Ich erläuterte also gegenüber dem Amtsgericht den Sachverhalt und wartete darauf, dass mir der so genannte Berechtigungsschein zugeschickt wurde. Ich hatte die Rechnung aber ohne die Rechtspflegerin gemacht.
Zunächst hatte das Amtsgericht man noch zwei bis drei Nachfragen zu der Einkommenssituation des Mandanten. Offensichtlich ist es immer verdächtig, wenn man sehr wenig Geld zum Leben hat. Außerdem wollte das Amtsgericht nochmal ganz genau wissen, deshalb mich der Mandant beauftragt hat. Die Nachfragen über die Vermögenssituation waren schnell geklärt und ich habe dem Amtsgericht auch nochmal ausführlich erläutert was genau Grund meiner Beauftragt war. Eigentlich sollte man meinen, dass die Geschichte damit erledigt war. Aber offensichtlich nicht für das Amtsgericht. Denn heute kam schon wieder eine Nachfrage. Weshalb genau der Mandant mich nun beauftragt habe und warum meine Beauftragung überhaupt notwendig gewesen sei. Ich glaube, ich schicke in Zukunft die Mandanten wieder selbst zum Gericht um sich einen Beratungshilfeschein zu holen.
„Ich glaube, ich schicke in Zukunft die Mandanten wieder selbst zum Gericht um sich einen Beratungshilfeschein zu holen.“
Alles andere hat keinen Sinn. Die Rechtspfleger verteidigen die Beratungshilfescheine, als müssten sie unsere horrenden Beratungshilfe-Gebühren aus eigener Tasche bezahlen. Wenn dann der zukünftige Mandant persönlich vorspricht, geht es auf einmal ganz einfach mit der Beratungshilfe…
Ich habe mal einen…sagen wir mal höflich…“schwierigen“ Mandanten zum Amtsgericht geschickt, nachdem die Beratungshilfe abgelehnt worden war. Der Rechtspfleger rief mich an, noch während der mandant neben ihm stand und gab Bescheid, dass die Beratungshilfe doch gewährt würde…
Sag‘ ich doch!
Manchmal hilft es allerdings, den Mandanten selbst zum Gericht zu schicken, um die ach so wichtigen Fragen zu klären.
In Düsseldorf wird häufig auf mehr oder weniger geeignete Beratungsstellen verwiesen, die vor der Inanspruchnahme eines Anwaltes aufgesucht werden sollten. Auch eilige Fälle scheint es für das hiesige Gericht grundsätzlich nicht zu geben. Für Betroffene ohne solides Nervenkostüm ist die Beratungshilfe nicht mehr erreichbar. Selbst PHK wird problematisch, da die Anwälte aus verständlichen Gründen keine seitenlangen Begründungen schreiben, die ja vorbereitet werden müssen.
Ich habe neulich einen (vom Mandanten gebrachten) Beratungshilfeschein abgerechnet. Es kam nach einigem Hin und Her zu einem sehr netten Vergleich zugunsten meines Mandanten und das AG fragt natürlich nach:
1. nach der Beratung hätte der Mandant selbst nochmal tätig werden müssen,
2. denn es ist ja gar nicht klar, ob meine Vertretung notwendig war (gab es denn rechtliche Ausführungen in meinen Schreiben?) und
3. es ist ja dann immer noch nicht klar, ob ich den Vergleich erreicht habe – hätte ja auch sein können, dass die Gegenseite, die seit nem halben Jahr meinen Mandanten belagert, total einfach und nett nachgibt…
Wenn ich nicht Nachweise erbringe, gibt es statt 255 € nur 35 € – da is die Rechtspflegerin gar nicht so. Schließlich muss sie selbst das Portemonnaie dafür aufmachen.
Und dann wundern sich alle, warum man das nicht gerne macht…
Das kommt immer auf die Kompetenz des Rechtspflegers an. Der eine ist gerechter als ein anderer. Im LG Essen z.b., habe ich noch nie erlebt, dass ein Beratungshilfeschein vergeben wurde.
PKH-Mandanten und solche, die Beratungshilfe wollen, schicke ich direkt zum Amtsgericht. Soll die doch selbst ihren Beratungshilfeschein oder ihre PKH beantragen. Was kann ich für fremde Rechtsprobleme.
Auch schon vor der Reform war es praktisch unerlässlich, den Mdt zum Amtsgericht vor der Beratung zu schicken. Voraussetzung für die Beratungshilfe ist nunmal, dass der Antragsteller wenig bis kein Einkommen und Vermögen hat, und dass die Einschaltung eines Anwalts auch notwendig war.
Der Rechtspfleger wird dafür bezahlt, das zu prüfen. Der Anwalt nicht. Will der Anwalt also nachträglich Beratungshilfe bekommen, muss er das selbst prüfen mit dem Risiko, dass die Prüfung negativ ausfällt. Unwirtschaftlich ist die Prüfung sowieso.
Die Beratungshilfe ist im Übrigen auch nicht gestorben. Gerade im kleineren Beratungsbereich bekommt man mit der Erfolgsgebühr durchaus gleichviel oder mehr raus als mit reinen RVG-Gebühren, wenn der Streitwert minimal ist. Vielleicht lohnt sich das trotzdem nicht und deckt gerade mal die Bürokosten am Ende ab. Aber Menschen mit wenig Einkommen haben doch sowieso oft Probleme, sei es strafrechtlicher Art oder sozialrechtlicher Art. Auch verdienen manchmal Menschen dann doch später mehr und erinnern sich an solche Fälle. Dann kommen sie vielleicht mit dem nächsten Fall mit RSV im Rücken an. Alles schon erlebt.
Also nicht so sehr über die Beratungshilfe aufregen. Man muss nur wissen, wie sie funktioniert, dann läuft das auch. Beratungshilfe gibt es übrigens auch für die Beratung im Strafrecht und Owi-Recht. 😉