Das Verwaltungsgericht Ansbach musste sich mit einer Klage der etwas anderen Art beschäftigen. Ein arbeitsloser KfZ-Mechaniker wollte eigentlich ursprünglich nur erreichen, dass seine in Thailand lebende Ehefrau auf Kosten des Sozialamtes wieder eingeflogen wird. Der Antrag wurde aber abgelehnt.
Also stellte er einen neuen Antrag. Er forderte vom Sozialamt „ihm die Kosten zur Befriedigung seiner im Einzelnen benannten sexuellen Bedürfnisse zu bewilligen bzw. zu erstatten“. Auch dieser Antrag wurde erstaunlicherweise abgelehnt. Der Mann klagte. Unter anderem forderte der Mann vom Sozialamt die Erstattung von monatlich vier Besuchen im Bordell zuzüglich Fahrtkosten, die Erstattung der Leihgebühren für mindestens acht Pornofilme zuzüglich Fahrtkosten zur Videothek und natürlich „die Kostenübernahme von Kondomen und Zewa-Wichsboxen für das Betrachten der Filme“.
Das Verwaltungsgericht hatte allerdings wenig Verständnis für die Forderung des Mannes und wies die Klage ab, da die „geltend gemachten Begehren, soweit sie sich auf die sexuellen Bedürfnisse beziehen“, Kosten der „allgemeinen Lebensführung“ und damit bereits vom regulären Sozialhilfesatz abgedeckt seien.
VG Ansbach AN 4 K 04.00052
Es war das VG Ansbach, nicht das VG Arnsberg, wie in der ersten Seite irrtümlich angegeben.
Ups. Danke.
Reden Anwälte wirklich gewohnheitsmäßig von „Nutten“, wenn sie Prostituierte meinen??
Was muß der Kerl dumm sein. Würde das genehmigt, was nicht zum dringend notwendigen Überleben gehört, dann würden das alle beantragen und die Sozialausgaben würden um Milliarden steigen.