Leidenschaftslos

Am Landgericht habe ich heute in einer Sache wegen schwerem Bandendiebstahl vertreidigt.
Im Rahmen einer beabsichtigten Verständigung wurde im Rechtsgespräch auch das Thema „Bande“ angesprochen, da alle Angeklagten versicherten, dass sie sich untereinander nur teilweise kennen würden und sie sicherlich keine Bande seien.
Hierzu äußerte der Vorsitzende, dass er dieser Frage „leidenschaftslos“ gegenüber stehe.
Diese Formulierung fand ich wesentlich besser, als die eines anderen Verteidigers, dass ihm diese Frage – sofern das Strafmaß stimme – schlichtweg egal sei.
 

3 Comments

  1. hau26hau

    „Rechtsgespräche“ kennt die Strafverfahrensordnung nicht. Erörterungen nach den $$ 212 oder 257b StPO können das Ziel einer Verständigung auf einen engeren Strafrahmen haben – Besser wäre ein Tat- oder Schuldinterlokut, das der deutsche Gesetzgeber aber leider nicht vorsieht.

  2. Rechtsanwalt Thomas Will

    @hau26hau: Solange das Gespräch „Rechtsgespräch“ genannt wird, schreibe ich auch Rechtsgespräch;-)

  3. hau26hau

    Die Dissertation von Lars Hildebrandt „Gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren“, Verlag Peter Lang 2010, kommt zum Ergebnis, dass das Verständigungsverfahren verfassungswidrig ist. „Rechts“gespräch ist mir zu euphemistisch, wenn das Gesetz in den §§ 160b, 202a, 212 und 257b „Erörterungen“ meint.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert