Strafbarkeit der Polizei?

Zum heutigen Hauptverhandlungstermin am Schöffengericht war mein Mandant nicht erschienen. Es ging um Anbau von Cannabis und Handel damit in nicht geringer Menge.

Da der Mandant auch nach einer Viertelstunde noch nicht da war, schickte der Vorsitzende die Polizei mit einem Vorführersuchen zur Wohnung des Mandanten, die fast um die Ecke lag.

Irgendwann kam dann die Rückmeldung der beiden Beamten. Der Angeklagte sei nicht zuhause gewesen, habe aber telefonisch auf der Arbeit erreicht werden können. Die beiden Polizeibeamten hatten den Mandanten angewiesen, nun alleine und zu Fuß zum Gericht zu kommen. Der Vorsitzende fand das überhaupt nicht lustig und verlangte von den Beamten, dass sie den Mandanten gefälligst suchen und zum Gericht bringen sollten. Denn genau das besagt der Vorführbefehl. Während wir warteten, überlegte sich der Staatsanwalt, ob hier vielleicht eine Strafbarkeit der Polizisten wegen versuchter Strafvereitelung gegeben sein könnte.

Irgendwann wurde den Mandant dann von der Polizei vorgeführt. Der Vorsitzende zitierte die beiden Beamten noch zu sich und stellte sie verdientermaßen in den Senkel.

 

Für meinen Mandanten ging es übrigens gut aus. Er wurde wegen Besitz von Cannabis zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung beantragt.

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