Reparaturkosten und die 6-Monate

Sind bei einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten höher als die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert, zahlt die Versicherung bei fiktiver Abrechnung zunächst einmal nur die Differenz.
Der Geschädigte soll sich nicht an dem Unfall bereichern.
Soweit so gut. Der BGH hat im Jahr 2006 entschieden, dass die Versicherung dann die Reparaturkosten – ohne Mehrwertsteuer versteht sich – zahlen muss, wenn der Eigentümer das Fahrzeug 6 Monate lang nutzt ohne es zu reparieren oder aber eine Reparatur nachweist.
Genau solch einen fall habe ich gerade auf dem Schreibtisch liegen.
Der Mandant hat den PKW selbst repariert. Die ordnungsgemäße Reparatur hat er mittels Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen nachgewiesen und wartet nun auf sein Geld.
Die Versicherung ist aber der Meinung, dass er trotz Reparatur noch 6 Monate warten muss.
Schaun wir mal, was das Gericht dazu sagt.

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