Drosselkom darf nicht drosseln

Das Landgericht Köln hat heute entschieden, dass die Telekom bei Internet-Flatrates im Festnetzbereich bei Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumen nicht die Surfgeschwindigkeit drosseln darf. Die viele diskutierte Vertragsklausel der zufolge die Telekom auf 384 kbit/s bzw. 2 Mbit/s drosseln wollte, wenn ein bestimmtes Volumen verbraucht ist, wurde vom Landgericht Köln für unzulässig erklärt. Denn der Durchschnittskunde rechne bei dem Begriff „Flatrate“ nicht mit Einschränkungen der Surfgeschwindigkeit, sondern vielmehr einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit. Das verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört. Gerade im Fall von VDSL-Verträgen stehe nach der Drosselung weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestgeschwindigkeit zur Verfügung. Auch seinen nicht nur „Power-User“ betroffen. Insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe die Drosselung ein breites Publikum.

 

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