Lottogewinn und Zugewinnausgleich

Gestern hat der Bundesgerichtshof einer Frau die Hälfte des Lottogewinns ihres Ex-Mannes zugesprochen.

Das Ehepaar hatte sich nach 30 Ehejahren getrennt., aber nicht – direkt – scheiden lassen. Rund 8 Jahre nach der Trennung gewann der mann eine Million Euro im Lotto und reichte unmittelbar danach die Scheidung ein.

Die Ehefrau verlangte Zugewinnausgleich in Höhe von 242.500,00 Euro. Das Amtsgericht gab dem Antrag der Ehefrau statt, wogegen der Mann in Beschwerde zum Oberlandesgericht ging. Das OLG sprach der Frau lediglich 8.000 Euro zu. Hiergegen legte die Ehefrau Rechtsbeschwerde ein, über die nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Dieser hob den Beschluss des OLG auf und stellte somit den Beschluss des Amtsgerichtes wieder her. Ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn könne nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, so der BGH.  Diesem Vermögenserwerb liege keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde.

Die lange Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründe noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft habe, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheide. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führe laut Bundesgerichtshof nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit. Vor allem, da die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestanden hatte und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2013, AZ: XII ZB 277/12 

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