Dreibeinige Hunde darf man nicht mit ins Büro bringen

Der Arbeitgeber – eine Werbeagentur – hatte es einer Mitarbeiterin untersagt, ihren dreibeinigen Hund mit ins Büro zu bringen. Geschäftsführer wie auch andere Mitarbeiter hatten sich durch den Hund gestört und bedroht gefühlt.

Die Hundebesitzerin klagte hiergegen vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, allerdings ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Hund die Arbeitsabläufe in der Agentur störte. gerade in einer Werbeagentur sei die direkte Kommunikation wichtig und dementsprechend finde auch viel Bewegung in den Räumen statt. Werde diese Kommunikation durch den Hund eingeschränkt, müsse der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen. Und zwar auch dann nicht, wenn er anderen Mitarbeitern das Mitbringen ihrer Hunde weiterhin gestatte. Der Arbeitgeber müsse den Hund auch dann nicht dulden, wenn er in einem Gitterlaufstall gehalten und nur an der Leine und mit Maulkorb durch das Büro geführt werde.

Die Klägerin hatte hilfsweise beantragt, eine weitere Trainingsmaßnahme mit einem Hundetrainer im Büro durchzuführen.

 

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013  – 8 Ca 7883/12 –

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