Der Verteidiger von Gustl Molath darf Verfahrensdokumente betreffend im Internet veröffentlichen. Das hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 02.09.2013 entschieden.
Tenor:
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2013, Az. 166 Gs 377/13, betreffend die Ablehnung der Anordnung einer Löschung von Daten auf der Homepage des Beschuldigten, wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Zur Vollständigen Entscheidung geht´s hier.
(LG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2013, Az. 629 Qs 34/13)
