Ich hatte hier darüber berichtet, dass eine Richterin meinen Beiordnungsantrag hat, obwohl der Mandant zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand und die Bewährungsstrafe 1 Jahr und 3 Monate beträgt. Ihre Begründung war, dass der Mandant wegen Körperverletzung und betrug unter Bewährung stehe, es nun aber um einen Diebstahl ginge.
Das Landgericht hat sich – welch Wunder – meiner Meinung angeschlossen und mich beigeordnet.
„…Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Pflichtverteidigerbeiordnung ist zu Unrecht unterblieben.
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Der Widerruf der ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen einer in der Bewährungszeit begangenen Straftat hängt wesentlich davon ab, ob der Angeklagte in dem neuen Verfahren zu einer Bewährungsstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird. Daher verleiht diese absehbare Auswirkung der Rechtsfolgenentscheidung ihr grundsätzlich das in § 140 Abs. 2 StPO vorausgesetzte Gewicht und macht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, da mit der Entscheidung über die Strafaussetzung im neuerlichen Verfahren zugleich eine wesentliche Vorentscheidung dafür getroffen wird, ob die früher zur bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist.
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Zwar mögen dem Urteil des Amtsgerichts Entenhausen vom 01.01.1900 Körperverletzungs- und Betrugstaten zugrunde liegen, wogegen sich der Beschwerdeführer nunmehr wegen Diebstahl zu verantworten hat. Dies ändert indes an dem Vorliegen der Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf gem. § 56 StGB nichts, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung Bezug genommen wird.
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