Eine Mieter pinkelte beharrlich in den zum Haus gehörenden und mit vermieteten Garten. Die übrigen Mieter beschwerten sich beim Vermieter über den Fäkalgeruch. Der Vermieter mahnte den Mieter ab, der pinkelte aber weiter in der Garten, weshalb der Vermieter dann fristlos kündigte. Jedoch weigerte sich der Mieter auszuziehen. Der Vermieter musste auf Räumung klagen und bekam vom Amtsgericht Köln recht.
Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Räumung zu, da die fristlose Kündigung wirksam gewesen sei. Es habe ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen, da der Mieter durch sein Gepiesel in den Garten den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt habe.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.10.2010 (210 C 398/09)
