Kein Recht auf ungestörten Sex in der Öffentlichkeit

Eine Pärchen hatte in einem Park Sex. Dabei wurden die Beiden von einem Spanner beobachtet. Das Paar entdeckte den Spanner und forderte ihn auf, zu verschwinden, was dieser jedoch nicht machte. Also schüttelte packte der Mann den Spanner und schüttelte ihn, woraus sich eine Schlägerei entwickelte, in deren Verlauf der Spanner ein Messer zückte und dem Mann in den Rücken stach. Der Mann wurde dabei lebensgefährlich verletzt.

Der Spanner wurde wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt.

Das Bayerische Oberstes Landesgericht entschied in seinem Urteil vom 26.06.1962 (RReg. 3 St 51/62), dass der Spanner in Notwehr gehandelt habe, da er sich einem rechtswidrigen Angriff gegenüber gesehen habe. Der Mann habe den Spanner nicht mit körperlicher Gewalt vertreiben dürfen, hierzu habe er kein Recht gehabt.

Der Voyeur habe sich nicht einer Beleidigung strafbar gemacht, diese setze nämlich voraus, dass der Voyeur hätte entdeckt werden wollen, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Außerdem habe dem Pärchen kein Recht auf ungestörten Sex in der Öffentlichkeit zugestanden. Wenn man Sex im Freien habe, müsse man damit rechnen gestört zu werden. Folglich habe auch kein Recht bestanden, den Spanner wegzuschicken.

 

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