Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

Die Klägerin hatte sich von dem Beklagten die Einfahrt auf  ihrem Grundstück „schwarz“ pflastern lassen. Vereinbart worden war ein Lohn von 1.800 Euro. Bar, ohne Rechnung und Umsatzsteuer, versteht sich.

Die Einfahrt war aber mangelhaft. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, die Mängel zu beseitigen, dieser weigerte sich jedoch. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, das Oberlandesgericht wies die Klage auf die Berufung des Beklagten hin ab, wogegen wiederum die Klägerin mit der Revision vorging. Der Bundesgerichtshof musste nun erstmals seit dem Inkrafttreten des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung über einen derartigen Fall entscheiden. Laut BGH ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe dann zur Nichtigkeit, wenn der Unternehmer, hier also der Beklagte, vorsätzlich dagegen verstößt und der Auftraggeber von dem Verstoß weiß und ihn bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Da der Vertrag also nichtig ist, kann die Klägerin keine Mängelansprüche geltend machen.

 

 

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