Kein Kundenanwalt bei der Ergo

Die Versicherung Ergo hatte auf ihrer Homepage mit einem „Kundenanwalt“ geworben. Dieser Kundenanwalt nehme die Interessen des Kunden im Unternehmen wahr und setze sich für die Klärung und Schlichtung ein.

Bei diesem „Kundenanwalt“ handelt es sich aber nicht, wie man vielleicht annehmen könnte, um einen Rechtsanwalt, weshalb die Rechtsanwaltskammer Berlin auch klagte.

Das Landgericht Berlin hielt die Bezeichnung „Kundenanwalt“ in zweifacher Hinsicht für irreführend. Die Bezeichnung erwecke den Eindruck, es handele sich um einen Rechtsanwalt, also um einen berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Außerdem entstehe der Eindruck, der Kundenanwalt vertrete die Kunden auch gegenüber Dritten oder gegenüber der Ergo.

„Die Kunden gewinnen durch diese Werbung den falschen Eindruck, der ‚Kundenanwalt‘ vertrete wie ein Rechtsanwalt alleine ihre Interessen, obwohl er in die Hierarchie der Ergo-Versicherung eingebunden ist“, so Marcus Mollnau, Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Die Ergo will gegen das Urteil in Berufung gehen.

 

 Urteil vom 26.07.2013, Az. 34 O 8/13

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