Stripperin fristlos gekündigt, weil sie zu dick ist

Eine Stripperin wurde für Auftritte im Monat Juli engagiert. Im April stellte der Arbeitgeber fest, dass die Stripperin ein wenig zugelegt hatte. Aus seiner Sicht zu viel, er kündigte ihr fristlos. Die Stripperin zog vor das Arbeitsgericht Wilhelmshafen.

Das Arbeitsgericht führte aus – und das finde ich definitiv bemerkenswert – dass zwar in einer Bar im ländlichen Raum auch noch „abgerundete Formen“ einer Striptease-Tänzerin ankommen, in einer mittelgroßen Stadt an die äußere Erscheinung höhere Anforderungen zu stellen seien und mehr auf die Maße und das Gewicht geachtet werden müsse. Das Erscheinungsbild der Tänzerin sei ein wesentlicher Teil der Vertragsgrundlage.

Erfülle die Stripperin nicht die Anforderungen an das Erscheinungsbild, könne fristlos gekündigt werden. Hier müsse allerdings berücksichtigt werden, dass die Tänzerin zwischen April und Juli wieder abnehmen könne. Eine Kündigung bereits im April sei deshalb unzulässig.

 

Arbeitsgericht Wilhelmshaven, Urteil vom 06.06.1968  – Ca 166/68 –

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