Einem Mann hat es 2008 während des Sturms „Kyrill“ sein Toupet vom Kopf geweht. Und zwar während er versucht hat, seine Markise auf dem Balkon wieder zu befestigen.
Den Schaden – also das Toupet – wollte der Mann von seiner Hausratsversicherung ersetzt haben. Die lehnte die Zahlung jedoch ab, der Mann klagte und verlor.
Denn, so das Gericht, die Hausratsversicherung hafte nur für Sturmschäden In der Wohnung. Und der Mann hatte seinen Kopf aus dem Fenster gehalten, als es ihm das Toupet wegwehte. Hierbei sei es völlig egal, dass sich sein Körper noch in der Wohnung befunden habe. Außerdem habe die Versicherung gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) ohnehin nicht für den Schaden einstehen müssen. Denn der Mann habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Durch sein Verhalten habe er gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, als er den Kopf aus dem Fenster steckte, obwohl er wusste, dass draußen ein Sturm tobte und das Toupet nicht an seinem Kopf befestigt war.
Amtsgericht München, Urteil vom 08.01.2008
– 261 C 29411/07 –
der „Sturm“ KYRILL war bereits im Jahre 2007, und es war ein Orkan bzw. ein Tornado.
MfG