Seit 2011 verteidige ich den Inhaber eines Headshops, der in seinem Laden sogenannte legal highs verkauft hat. Hierbei handelt es sich üblicherweise um Kräutermischungen, die mit dem Hinweis verkauft werden, es handele sich um Kräuter, die nur zum „verräuchern“ und nicht zum Rauchen bestimmt sind. Oder in anderen Fällen werden die Substanzen als Badesalz gehandelt. Völlig egal was drauf steht, demjenigen, der das Zeug kauft, ist klar, dass es eigentlich zum Rauchen gedacht ist. Der Witz an der ganzen Sache ist, dass der Spaß – angeblich – legal sein soll, weil nur Kräuter drin sind, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
Soweit so gut. Blöd ist nur, dass man nicht von irgendwelchen Kräutern high wird, wenn man das Zeug raucht, sondern von synthetischen Cannabinoiden. Davon steht natürlich nichts drauf. Nachdem einige synthetische Cannabinoide in die Anlage II des BtMG aufgenommen worden – und somit illegal – waren, reagierten die Hersteller schnell und mischten einfach andere synthetische Cannabinoide bei, die noch nicht den Bestimmungen des BtMG unterlagen. Und so geht das Spiel weiter.
Nachdem ein paar Kunden meines Mandanten im Krankenhaus gelandet waren, wurde bei ihm durchsucht, die Kräutermischungen sichergestellt und untersucht. Und welch Wunder, in den meisten waren synthetische Cannabinoide drin. Interessanterweise war die Aktion genau einen Tag bevor genau diese synthetischen Cannabionide in die Anlage II des BtMG aufgenommen wurden. Für die Käufer war die Geschichte also ohne Folgen.
Meinem Mandanten wurde allerdings ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz zur Last gelegt. Gestern war die Hauptverhandlung und das Verfahren wurde erst mal ausgesetzt. Bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Dem hat der Bundesgerichtshof nämlich in dem Verfahren 3 StR 437/12 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es sich bei diesen Stoffen um Stoffe im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt oder nicht. Es könnte also sein, dass mein Mandant sich überhaupt nicht strafbar gemacht hat. Ich bin gespannt auf die Entscheidung des EuGH.
Sehr geehrter Herr Will,
von welchem Tage ist dieser Eintrag? Und was denken Sie, wie lange der EUGH für eine Entscheidung braucht?
Mit freundlichen Grüßen
Emanuel
Weiß ich leider nicht. Das Aktenzeichen lautet 3 StR 437/12. Ich denke im Laufe des Jahres sollte es entschieden sein.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Wissen Sie wann der BGH dem EUGH die Frage vorgelegt hat? Ich habe gelesen der EUGH braucht im Schnitt 16 Monate zur Klärung.
Zum Aktenzeichen konnte ich leider nichts finden.
Mit freundlichen Grüßen,
Emanuel
Der BGH sagte auch, eine andere Entscheidung des EuGH als die, daß Kräutermischungen nicht dem Arzneimittelgesetz unterliegen, wird in Deutschland auch nicht umgesetzt. Damit gilt für jeden Richter und Staatsanwalt die Legalität von Kräutermischungen. Erschreckenderweise interessiert dies viele Gerichte nicht, was das höchste deutsche Gericht verkündigt – gefährlich und beängstigend meiner Meinung nach.
Nachdem also sogenannte Legal Highs definitiv legal in Deutschland sind, verstösst das BtMG vollständig gegen das Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) und gehört schleunigst abgeschafft bzw. massiv verändert.
Eine echte Demokratie würde sich dadurch auszeichnen, dass die ersten Richter und Anwälte das BtMG scharf angreifen würden. Es passiert aber nichts, da jeder Anwalt Geld mit den unschuldig inhaftierten Kiffern und Koksern verdient und somit die meisten Juristen weiter dafür sind, wegen ihren Geldes, Unschuldige weiter zu schikanieren und in kleine Betonzellen einzusperren. Das sind die oft genannten Anfänge, derer wir uns wehren sollten und nicht können.
Ach so. Die geldgierigen Anwälte sagen den Richtern und Staatsanwälten, sie sollen weiter Unschuldige verfolgen? Interessante Argumentation.
Sehr geehrter Herr Will,
Gibt es denn Neuigkeiten in ihrem Fall oder in den Sachen des BGH oder EuGH?
[…] entschieden, dass die Inhaltsstoffe der sog. Legal Highs nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen. Hier hatte ich bereits über die Hintergründe […]