Keine Kündigung wegen nach Rauch riechender Kleidung

Das Arbeitsgericht Saarlouis hatte darüber zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer in der Probezeit wegen starkem Zigarettengeruchs in der Kleidung gekündigt werden darf.

Die Klägerin hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei der Beklagten beworben und zunächst Probe gearbeitet. Später wurde die Klägerin eingestellt. Bei der Beklagten herrschte Rauchverbot, worauf die Klägerin, die Raucherin ist, hingewiesen worden war. Die Klägerin erklärte sich ausdrücklich mit dem Rauchverbot einverstanden.

Am ersten Arbeitstag kündigte die Beklagte der Klägerin nach 2 Stunden (!) Arbeitszeit. Als Grund gab sie an, dass die Klägerin so stark nach Rauch gerochen hätte, dass sich Kunden und Kollegen beschwert hätten.

Das Arbeitsgericht entschied, dass die Kündigung unwirksam war. Zwar könne die Kündigung nicht nach den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes beurteilt werden, jedoch sei auch in der Probezeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Nach Art. 12 GG sei ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit zu führen. Ohne ein vorheriges Gespräch und ohne dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Reaktion zu geben, könne nicht gekündigt werden. Vor allem, da die Klägerin ja nicht gegen das Rauchverbot verstoßen hatte.

Die Klägerin hatte außerdem Schadensersatz gefordert, den das Gericht jedoch ablehnte.

Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 03.06.2013
– 1 Ca 375/12 –

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